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Kinderdepots in Österreich

Kinderdepots in Österreich

11. August 2026 · 2 Gedanken
Lisa Osada

von Lisa Osada

Vor einigen Wochen gab es in meinem Umfeld schöne Nachrichten von zwei glücklichen Eltern. Ein erster Gedanke meinerseits war natürlich: Super, jetzt gleich das Kinderdepot eröffnen! Allerdings leben die beiden in Wien und so fand ich schnell heraus, dass es wohl Kinderdepots in Österreich nicht in der Form gibt, wie wir sie aus Deutschland kennen.

Ich habe meine Community bei Instagram gefragt, und die Rückmeldungen aus Österreich waren hier erstaunlich einheitlich: Fast alle legen Geld für ihre Kinder auf den eigenen Namen an. Nicht, weil sie es besser finden, sondern weil ihnen der Gesetzgeber kaum etwas anderes übrig lässt.

Warum gib es keine „richtigen“ Kinderdepots in Österreich?

Das Stichwort lautet „mündelsicher“. Geld, das dem Kind gehört, ist im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) als Mündelgeld geregelt und darf von den Eltern nur in eine kurze, gesetzlich festgelegte Liste von Anlageformen fließen. ETFs und Aktien stehen leider nicht auf dieser Liste.

Wichtig ist die Feinheit dahinter: Es ist nicht pauschal verboten, das Geld des Kindes in Aktien zu investieren. Aber alles außerhalb des gesetzlichen Katalogs braucht die vorherige Zustimmung des Pflegschaftsgerichts. Der Weg dorthin ist allerdings aufwendig, dazu mehr im Verlauf des Artikels.

Dazu kommt eine ganz praktische Hürde: Nicht jeder österreichische Broker eröffnet überhaupt ein Depot für Minderjährige. flatex Österreich schreibt in seinen FAQs zum Beispiel: „Die Eröffnung eines Depots für Minderjährige bieten wir aktuell nicht an.“ Ein Blick nach Deutschland zeigt den Kontrast, denn dort gibt es vom selben Anbieter ein Kinderdepot mit ETF-Sparplänen.

Was bedeutet nun „mündelsicher”?

Der Begriff stammt aus der Verwaltung fremden Vermögens: Wer für ein Kind, eine pflegebefohlene Person oder jemanden unter Erwachsenenvertretung Geld verwaltet, muss es laut § 215 des (ABGB) „sicher und möglichst fruchtbringend“ anlegen. Sicherheit geht dabei vor Rendite.

Die §§ 216 bis 219 ABGB zählen auf, was konkret als mündelsicher gilt:

  • Spareinlagen (§ 216) Auf den Namen des Kindes, ausdrücklich als „Mündelgeld“ bezeichnet und mit einem eigenen Deckungsstock des Kreditinstituts abgesichert.
  • Wertpapiere und Forderungen (§ 217) Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nennt hier vor allem österreichische Staatsanleihen, den Bundesschatz und Schuldverschreibungen, die vom Bund garantiert werden.
  • Hypothekarkredite (§ 218)
  • Inländische Liegenschaften (§ 219)

Dazu kommen Investment- und Immobilienfonds, die sich in ihren Fondsbestimmungen verpflichten, ausschließlich in mündelsichere Instrumente zu veranlagen. Wichtig dabei: Die Einstufung als mündelsicher trifft die Kapitalanlagegesellschaft selbst. Ein Wirtschaftsprüfer überprüft jährlich lediglich, ob die Fondsbestimmungen auch eingehalten werden. Es ist also keine Behörde, die den Fonds als mündelsicher zertifiziert.

Ein verbreitetes Missverständnis räumt die FMA selbst aus: Mündelsicher heißt nicht risikolos. Auch diese Veranlagungen können marktbedingt schwanken und real, also nach Inflation, an Wert verlieren.

Quellen: FMA – Geld anlegen und FMA, „Reden wir über Geld: Mündelsicher anlegen“

Rechtliche Konflikte der Mündelsicherheit in Österreich

Wer denkt, er könne sich über die Regeln hinwegsetzen, weil es ja ohnehin niemand bemerkt, sollte einen Blick ins Gesetz werfen.

Vertretungshandlungen der Eltern in Vermögensangelegenheiten brauchen nach § 167 Abs 3 ABGB zu ihrer Rechtswirksamkeit die Genehmigung des Gerichts, sobald sie nicht mehr zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Veranlagungen aus dem Katalog der §§ 216 bis 219 ABGB sind davon ausgenommen. Alles andere fällt unter § 220 ABGB und damit unter die Genehmigungspflicht. Aktien und Fonds fallen unter dieses „alles andere“.

Der entscheidende Punkt steckt in der Formulierung „zu ihrer Rechtswirksamkeit“. Das ist keine Formalie, die man später nachreichen kann. Ohne Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und wenn das Gericht sie verweigert, endgültig unwirksam.

Dazu kommt eine zweite Ebene: Die Eltern verwalten das Vermögen des Kindes treuhändisch. Wer dabei gegen die Anlagevorschriften verstößt und dem Kind dadurch einen Schaden zufügt, steht dafür gerade. Der Verlust bleibt dann nicht beim Kind hängen, sondern bei denen, die das Geld verwaltet haben.

Der Weg über das Pflegschaftsgericht

Theoretisch gibt es eine Tür: § 220 ABGB („Andere Anlageformen“) lässt Veranlagungen außerhalb des Katalogs zu, wenn das Gericht zustimmt. Praktisch bedeutet das: Ein Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht, Zustimmung beider obsorgeberechtigter Elternteile und ein Nachweis darüber, dass die geplante Veranlagung den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Das Gericht entscheidet im Einzelfall.

Für einen ETF-Sparplan über 50 € im Monat steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis. Für größere Beträge, etwa eine Erbschaft, sieht das vielleicht anders aus.

Die mündelsicheren Fonds im Überblick

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) führt zwei laufend aktualisierte Listen. Stand 7. August 2026 erfüllen 13 Investmentfonds die Kriterien:

FondsKapitalanlagegesellschaft
Allianz Invest MündelrentenAllianz Invest KAG
Amundi Mündel RentAmundi Austria
ERSTE RESPONSIBLE BOND MÜNDELErste Asset Management
Gutmann Mündelsicherer AnleihefondsGutmann KAG
IQAM SRI SparTrust MIQAM Invest
KEPLER Vorsorge RentenfondsKEPLER-FONDS KAG
Austria MündelLLB Invest KAG
Hypo Mündel FondsMASTERINVEST
HYPO-RENTMASTERINVEST
Raiffeisen-Österreich-RentRaiffeisen KAG
Schoellerbank VorsorgefondsSchoellerbank Invest
Apollo Muendel Bond ESGSecurity KAG
AustroMündelRentSparkasse OÖ KAG

Dazu kommen drei mündelsichere Immobilienfonds (Stand 4. August 2026): REAL INVEST Austria, ERSTE RESPONSIBLE IMMOBILIENFONDS und VINDOBONA Real Estate.

Die Namen verraten schon das Prinzip: Es sind durchweg Anleihefonds. Aktien, spekulative Instrumente und nicht mündelsichere Fonds sind ihnen ausdrücklich untersagt. Was das für die Rendite bedeutet, muss ich hier vermutlich nicht ausführen und die laufenden Kosten aktiv gemanagter Anleihefonds machen die Sache nicht besser.

Quelle, aktuelle Listen: mündelsichere OGAW und mündelsichere Immobilienfonds

Was österreichische Eltern in der Praxis machen

Aus den Antworten meiner Community kristallisierte sich ein Weg heraus: Das Depot läuft meistens auf den Namen der Eltern.

Manche führen dafür ein zweites Depot beim eigenen Broker und benennen es nach dem Kind. Andere nutzen einen separaten Anbieter, um das Geld sauber getrennt zu halten. Rechtlich ändert beides nichts, Eigentümer ist die Mutter oder der Vater. Dafür ist die Veranlagung frei: ETFs, Aktien, Sparpläne, alles möglich.

Zur Volljährigkeit wird das Ganze dann per Depotübertrag an das Kind geschenkt. Eine Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht mehr. Aber: Übersteigt die Schenkung an Angehörige 50.000 € innerhalb eines Jahres, ist sie nach § 121a BAO binnen drei Monaten dem Finanzamt zu melden. Wer das vorsätzlich versäumt, riskiert eine Strafe von bis zu 10 % des Werts.

Der Haken an der Eltern-Depot-Lösung

So pragmatisch der Weg ist, muss auch dazu erwähnt werden, dass es gewissermaßen Risiken gibt. Denn solange das Depot auf den Namen der Eltern läuft, gehört es rechtlich auch den Eltern. Es fällt damit in die Scheidungs-, Insolvenz- und Nachlassmasse. Wenn zum Beispiel die Ehe scheitert, bevor die Schenkung vollzogen ist, kann das Depot in die Aufteilung des ehelichen Vermögens fallen. Wenn ein Elternteil stirbt, wandert es in den Nachlass. Und wenn es finanziell eng wird, greifen Gläubiger darauf zu.

Das Kind hat bis zur Schenkung keinerlei Rechtsanspruch.

Was hilft dagegen: die Absicht schriftlich festhalten, das Depot sauber vom eigenen Vermögen trennen und die Einzahlungen dokumentieren.

Und die Steuer?

Ein Argument, das bei deutschen Kinderdepots gerne noch gennant wird, ist in Österreich praktisch nicht vorhanden: der Steuervorteil.

In Deutschland hat ein Kind einen eigenen Freibetrag (1000 €) und einen eigenen Grundfreibetrag (aktuell 12.348 €). Daraus entsteht ein echter steuerlicher Vorteil von über 13.300 € möglichem steuerfreien Einkommen pro Jahr, wenn das Depot auf den Namen des Kindes läuft. In Österreich gibt es weder einen Freibetrag auf Kapitalerträge noch einen Freistellungsauftrag. Die KESt beträgt 27,5 Prozent (25 Prozent auf Sparbuch- und Kontozinsen), unabhängig vom Alter.

Es gibt die Regelbesteuerungsoption: Wer insgesamt sehr wenig verdient, kann Kapitalerträge zum Tarif versteuern lassen und sich zu viel gezahlte KESt zurückholen. Bei einem Kind ohne eigenes Einkommen klingt das nach einem sicheren Treffer, ist es aber nicht. Denn wird für das Kind ganzjährig Familienbeihilfe bezogen, wird nur die KESt erstattet, die den Kinderabsetzbetrag übersteigt. 2026 heißt das: Die KESt muss erst einmal über 850,80 € liegen, bevor überhaupt etwas zurückkommt. Das entspricht rund 3.100 € Kapitalertrag im Jahr.

Details dazu findest du beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen.

Fazit

In Österreich gibt es leider keine Auswahl an Kinderdepots, wie wir es aus Deutschland kennen, und daran wird sich ohne Gesetzesänderung wohl auch nichts ändern. Lediglich ein Angebot der Erste Bank mit einem sogenannten Generationendepot habe ich gefunden und darüber wurde auch hier in den Kommentaren schon berichtet. Wer für sein Kind in ETFs investieren möchte, tut das oft auf eigenen Namen und schenkt später, mit allen Risiken, die diese Konstruktion mit sich bringt.

Eine Leserin hat es in einer Nachricht auf den Punkt gebracht: steuerlich und rechtlich unschön, aber besser als gar nicht investiert. Dem kann ich wenig hinzufügen. Wenn ihr andere Erfahrungen oder weitere Gedanken dazu habt, schreibt gerne einen Kommentar!

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📀 Disclaimer: Das Investieren in Wertpapiere ist mit Risiken verbunden. Ihr handelt immer auf eure eigene Verantwortung! Bitte betreibt dabei immer eure eigene Recherche. Das gilt sowohl für Gebühren, Kennzahlen als auch für die Qualität von Aktien, Anleihen, ETFs und sonstigen Wertpapieren. Die genannten Informationen oder Kennzahlen wurden nach bestem Wissen und Gewissen notiert. Dabei besteht keine Garantie auf Richtigkeit oder Aktualität der Daten. Die genannten Informationen stellen keine Anlageberatung, keine Anlageempfehlung und auch keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Finanzprodukten dar. Es handelt sich zu keinem Zeitpunkt um eine Anlageberatung, Empfehlung, Steuerberatung oder sonstige fachliche Beratung.

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2 Kommentare zu „Kinderdepots in Österreich“

  1. Hallo Lisa, wichtiges Thema und erstaunlich, dass wir hier in DE damit tatsächlich mal verwöhnt sind, was Kinderdepots und steuerliche Regelung angeht. 🙂 Ich habe Bekannte in Österreich, die haben ein sog. Generationendepot über die Erste Bank für ihren Sohn, wenn ich das richtig im Kopf habe. Allerdings scheinen die Gebühren dort sehr hoch zu sein. Vielleicht gibt es dazu ja noch Erfahrungsberichte von Lesern aus Österreich hier.

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  2. Danke fürs recherchieren und aufzeigen 🙏 Einen Vorteil gibt es jedoch gegenüber dem Kinderdepot. Zu welchem Zeitpunkt das Kind Zugriff bekommt entscheiden so die Eltern, beim Kinderdepot kann das Kind mit 18 frei über das Geld verfügen. Fraglich ob es mit 18 schon damit umgehen kann, ich war erst mit 25 finanziell gebildeter. Lg

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