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Zu Beginn des neuen Jahres ist es so weit – die Vorabpauschale wird für ETFs und andere Investmentfonds nach langer Zeit wieder fällig. Eigentlich wurde die Pauschale bereits 2018 eingeführt. Sie wird aber erst im Januar 2024 anfallen, da sie vom Basiszinssatz der Bundesbank abhängt. Nachdem dieser in den letzten Jahren bei 0 oder sogar negativ lag, wurde die Vorabpauschale ausgesetzt. Dementsprechend ändern sich einige Dinge für uns Anleger – welche Auswirkungen die Vorabpauschale genau für uns hat, erfährst du in diesem Artikel.

Kaum hat das neue Jahr begonnen, geht es schon wieder um Steuern? Na wunderbar! Die kürzeste Erklärung zum Thema Vorabpauschale hat mir ein Abonnent auf Instagram gegeben: „Was macht da eigentlich jeder so ein Theater drum: Pro tausend Euro ETF-Anteile werden ein paar Euro abgebucht und automatisch vom Freistellungsauftrag abgezogen und FERTIG!“. Wer ein wenig mehr Kontext möchte, der kann nun gerne weiterlesen. 😀 Beginnen wir mit den wichtigsten Punkten im Überblick:

Unter folgenden Kriterien wird für dich eine Vorabpauschale Anfang 2024 fällig:

  • Der Wert deines ETFs oder Fonds ist im Jahr 2023 gestiegen.
  • Es handelt sich um einen thesaurierenden ETF (Fonds) oder um einen Fonds, der nur zum Teil ausschüttet. (Die Vorabpauschale greift dabei grundsätzlich bei jedem Fonds, egal ob ausschüttend oder nicht. Lediglich die Behandlung der Vorabpauschale unterscheidet sich abhängig davon, ob der Fonds auch Ausschüttungen hat oder nicht – mehr dazu weiter unten im Artikel.)
  • Der Basiszinssatz ist höher als 0%. (Im Jahr 2023 beträgt der Basiszinssatz 2,55 %, damit ist diese Bedingung erfüllt.)
  • Pro 10.000 € in einem Fonds / Aktien-ETF werden ca. 33 € Steuern fällig. (Wenn du Kirchensteuer zahlst, sind es ca. 35 €.)

Es fällt keine Vorabpauschale für dich an, wenn im Jahr 2023 kein Gewinn (Wertzuwachs) mit deinen ETFs und/oder Fonds erzielt wurde.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung zur Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds einschließlich Exchange Traded Funds (ETFs). Es handelt sich also sozusagen um eine vorgezogene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen von Fonds und ETFs. Man zahlt also auch bei thesaurierenden ETFs eine „vorgezogene“ Steuer, sofern man mit seinem ETF (theoretische) Gewinne erzielt hat und der persönliche Freibetrag ausgeschöpft ist. Die Steuer wurde in Deutschland mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass Anleger ihre Kapitalerträge auch dann versteuern, wenn der Fonds keine tatsächlichen Ausschüttungen vornimmt. Sie soll damit zur steuerlichen Gleichbehandlung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds beitragen.

💡 Die Vorabpauschale ist nicht die Steuer selbst. Sie ist der fiktive Mindestbetrag, auf den Steuern zu zahlen sind.

Bislang fallen Steuern auf ETFs erst dann an, wenn Geld aus dem ETF auf unser Konto fließt. Dies kann zum Beispiel durch den Verkauf von ETF-Anteilen mit Gewinn oder durch Dividendenzahlungen geschehen. Gerade bei thesaurierenden ETFs kommt es daher häufig vor, dass diese jahrelang im Depot liegen, ohne dass hier Steuern abgeführt werden – man kann sich vorstellen, wie „ärgerlich“ das für den Fiskus ist. Die Vorabpauschale dient daher in erster Linie dazu, dass der Fiskus früher an die Steuern kommt. Gerade in Zeiten hoher Inflation ist es natürlich immer schöner, das Geld sofort zu bekommen, als erst in ein paar Jahren, wenn das Geld vielleicht deutlich weniger wert ist – und das weiß auch das Finanzamt.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Vorabpauschale ein fiktiver Ertrag aus deinem ETF ist, der zu Beginn des Jahres versteuert wird. Die Vorabpauschale selbst ist also nicht die Steuer, sondern nur der Betrag, der später besteuert wird.

💡 Im Prinzip entsteht durch die Vorabpauschale kein Nachteil im Sinn einer Doppelbesteuerung, da die durch die Vorabpauschale bereits gezahlte Steuer später bei einem möglichen Verkauf des ETFs oder Fonds verrechnet wird. Man wird also nicht doppelt besteuert. In gewisser Weise wird die Steuer dadurch etwas früher fällig, wenn ein Wertzuwachs eintritt.

Wann wird die Vorabpauschale fällig?

Die Vorabpauschale wird zu Beginn des Jahres für das vorangegangene Jahr fällig. Die Vorabpauschale im Januar 2024 bezieht sich also auf die Erträge des Jahres 2023. Das ist auch dann der Fall, wenn ihr nichts von eurem ETF verkauft. Wenn euer Broker in Deutschland sitzt, wovon ich bei den meisten hier ausgehe, wird die Vorabpauschale automatisch abgezogen und ihr müsst sie nicht zusätzlich in eurer Steuererklärung berücksichtigen. Ihr müsst also nur genügend Geld auf eurem Verrechnungskonto haben, damit diese abgebucht werden kann.

Voraussetzung für die Fälligkeit der Vorabpauschale ist, dass ihr im betreffenden Zeitraum Gewinne mit euren ETFs erzielt. Wenn ihr also keinen Gewinn macht, wird natürlich auch keine Vorabpauschale fällig.

⚠️ WICHTIG: Auch hier gibt es eine Besonderheit: Sollte euer ETF Anfang 2023 bereits ein Minus von z.B. -30% in eurem Depot aufweisen, sich im Laufe des Jahres aber gut entwickeln und im Januar 2024 „nur“ noch mit -20% in eurem Depot liegen, zählt auch das als „Gewinn“ und es fällt die Vorabpauschale an.

Berechnung der Vorabpauschale

Wie bereits beschrieben, fällt die Vorabpauschale erstmals im Jahr 2024 an, obwohl es sie bereits seit 2018 gibt. Der Grund dafür liegt in der Berechnung des fiktiven Ertrags, der zu Beginn des Jahres versteuert wird. Grundlage für diese Berechnung ist der Basiszinssatz. Im Gesetz ist die Berechnung des Basisertrages in Artikel 18 Satz 2 und 3 des Investmentsteuergesetzes festgehalten. Satz 2 beschreibt die Festlegung des Basisertrages mittels Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses. Da der Basiszins in den letzten Jahren bei 0 lag, hat dies dazu geführt, dass generell keine Vorabpauschale angefallen ist. Da die Zinsen in den letzten Jahren aber deutlich gestiegen sind, liegt der Basiszinssatz im Jahr 2023 wieder bei 2,55 Prozent. Satz 3 gibt eine Deckelung des Basisertrages vor, auf die im Verlauf noch einmal eingegangen wird.

Wie funktioniert also die Berechnung?

1) Zunächst wird geprüft, ob Ihr ETF vom 01.01.2023 bis zum 01.01.2024 einen Gewinn erzielt hat. Nur dann wird eine Vorabpauschale fällig. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, wie hoch der Gewinn des ETF ist. Ein Gewinn von 1% wird genauso behandelt wie ein Gewinn von 150%. Relevant ist nur, ob es einen Gewinn gibt, nicht direkt die Höhe. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Wert, der sich zu Beginn des Betrachtungszeitraums im Depot befindet – hier also der Wert im Januar 2023 und nicht der Endwert im Januar 2024. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung (+ Ausschüttungen des Kalenderjahres) gedeckelt ist.

2) Angenommen, euer ETF hat Anfang 2023 einen Wert von 1000€. Dieser Wert wird dann mit dem Basiszinssatz von 2,55% multipliziert. Das ergibt einen Wert von 25,50€. Dieser Betrag wird dann mit 0,7 multipliziert (der Wert ist vorgegeben). Das ergibt eine Vorabpauschale von 17,85€.

3) Für 1000€ in eurem ETF beträgt die Vorabpauschale also 17,85€.

4) Da die meisten wahrscheinlich in Aktien-ETFs investieren, kommt hier die Teilfreistellung zum Tragen. Bei Aktien-ETFs müssen nur 70% versteuert werden. Von den 17,85€ können wir also im nächsten Schritt 30% abziehen. (17,85€ x 70% = 12,50€)

5) An dieser Stelle können wir die Faustformel erweitern: Pro 1000€ in eurem ETF müssen ca. 12,50€ versteuert werden. WICHTIG: An dieser Stelle greift auch euer jährlicher persönlicher Freistellungsauftrag – denke also daran, diesen bei deinem Broker einzurichten. Pro 1000€ in einem ETF richtet ihr also am besten einen Freistellungsauftrag über 12,50€ ein.

6) Habt ihr keinen Freistellungsauftrag oder wollt diesen nicht für die Vorabpauschale nutzen, wird auf die errechneten 12,50€ pro 1000€ in eurem ETF die altbekannte Abgeltungsteuer von 26,375% (plus ggfls. Kirchensteuer) fällig. Ihr rechnet hier 12,50€ * 26,375% = 3,30€.

7) Für 1000€ fallen also ca. 3,30€ Steuern (plus ggfls. Kirchensteuer) an – diesen Betrag solltet ihr auf eurem Verrechnungskonto haben, sofern ihr nicht von eurem Freistellungsauftrag Gebrauch macht.

Übrigens: Haben die Fondsanteile einen geringeren Wertzuwachs als den errechneten Basisertrag erzielt, ist dieser Wertzuwachs die steuerpflichtige Vorabpauschale.

Sonderfall ETF-Sparplan

Bei einem ETF-Sparplan wird es noch etwas undurchsichtiger, da die Vorabpauschale nur anteilig auf den entsprechenden Zeitraum angerechnet wird. Bei eurem Sparplan im Februar wird die Vorabpauschale also nur für 11 Monate berechnet, anstatt für das gesamte Jahr von Januar 2023 bis Januar 2024. Es werden also nur elf Zwölftel der Vorabpauschale berechnet. Bei einer größeren Einmalanlage genau zur Jahresmitte wird entsprechend nur die Hälfte der Vorabpauschale berechnet usw. Die gesamte Berechnung der anfallenden Steuer ist also je nach Investmentverhalten gar nicht so einfach und für jeden höchst individuell. Als grobe Schätzung reicht die obige Berechnung jedoch aus. Um auf einfache Weise die maximale Vorabpauschale für sich selbst zu berechnen, kann ich den entsprechenden Rechner von Finanztip oder Finanzfluss empfehlen.

Der Basiszins

Entscheidend für die Höhe der Vorabpauschale ist der Basiszinssatz. Dieser wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt und ist ein variabler Zinssatz, der zur Bewertung von Kapitaldienstleistungen dient. Auf dem Niveau des Jahres 2000, als der Basiszinssatz bei knapp 5 % lag, ergäbe sich nach der obigen Berechnung eine Vorabpauschale von 24,50 € je 1000 € in einem ETF. Dies würde zu einer Steuer von 6,46€ pro 1000€ in einem ETF führen. Man kann also nur hoffen, dass die Zinsen nicht ins Unermessliche steigen.

Der Basiszinssatz ist variabel und wird zweimal jährlich neu festgelegt. Die Termine sind der 1. Januar und der 1. Juli eines Jahres.

Der Freistellungsauftrag

Wie bereits beschrieben, kann die Steuer auf die Vorabpauschale durch einen Freistellungsauftrag abgegolten werden. Seit 2023 stehen jeder natürlichen Person in Deutschland jährlich 1000 € des sogenannten Sparerpauschbetrages zur Verfügung. Bei deutschen Brokern ist es in der Regel möglich, diesen Freibetrag direkt zu hinterlegen, so dass die Verrechnung vollautomatisch erfolgt. Man kann den Betrag natürlich auch auf mehrere Depots verteilen, sollte aber insgesamt die 1000€ nicht überschreiten. Die Vorabpauschale wird übrigens nicht auf den Sparerpauschbetrag 2023 angerechnet, sondern auf den Freibetrag 2024, da erst dann die Steuer berechnet und abgeführt wird.

Übrigens: der Freibetrag von 1000€ reicht aus, um bei einem Basiszins von 2,55% ein thesaurierendes Aktien-ETF-Depot im Wert von ca. 80.032€ vollständig von der Vorabpauschale zu befreien.

Die Berechnung dazu:
80.032€ x 2,55% x 0,7 = 1428,57€
1428,57€ x 70% (Teilfreistellung) = ~1000€

Das zeigt aber auch, dass bei größeren Depots tatsächlich ein erheblicher Betrag zurückgelegt werden muss, der nicht unbedingt zur freien Verfügung steht. Wie die Broker vorgehen, wenn nicht genügend Geld auf dem Verrechnungskonto ist, kann sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Am besten ist es, vorsichtshalber genügend Geld auf den entsprechenden Konten zu haben oder direkt beim Broker nachzufragen. Vermeide hier unbedingt, dass dein Konto wegen der Pauschale möglicherweise ins Minus gerät und du hohe Dispozinsen zahlen musst!

Weitere Fragen zur Vorabpauschale 👇

Was ist mit Einzelaktien?

An dieser Stelle möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Vorabpauschale nur auf Investmentfonds inkl. ETFs anfällt. Wer also hauptsächlich in Einzelaktien investiert, ist von der Pauschale nicht betroffen.

Welche Punkte sollte ich wegen der Vorabpauschale beachten?

Achte darauf, dass dein Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank vorliegt. Wenn für dich Anfang 2024 eine Vorabpauschale anfällt, achte darauf, dass auf deinem Verrechnungskonto Geld vorhanden ist. Vermeide es, dass dein Konto wegen der Pauschale möglicherweise ins Minus gerät.

In welchen Fällen wird keine Vorabpauschale fällig?

  • Wenn ein ausreichender Betrag im allgemeinen Verlustverrechnungstopf vorhanden ist.
  • Wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag für 2024 vorliegt.
  • Wenn eine NV-Bescheinigung vorliegt.

Fällt die Vorabpauschale auch bei thesaurierenden Fonds/ETFs an?

Ja, insbesondere bei thesaurierenden Fonds/ETFs fällt die Vorabpauschale an. Bei ausschüttenden ETFs wirkt die Ausschüttung mindernd auf die Vorabpauschale.

Muss ich wegen der Vorabpauschale aktiv werden?

Deine Depotbank bucht die Steuer Anfang Januar 2024 (teilweise auch erst im Februar) automatisch von deinem Konto ab. Achte also darauf, dass auf deinem Verrechnungskonto ein wenig Geld liegt, damit sie bezahlt werden kann.

Seit wann gibt es die Vorabpauschale?

Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2018 und wurde im Rahmen des neuen Investmentsteuergesetzes beschlossen.

Wird die Vorabpauschale in der Zukunft angerechnet?

Ja, wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine VORABpauschale und nicht um eine Doppelbesteuerung. Wie das abläuft, kann man sich in etwa so vorstellen wie bei einem Verkauf des ETF.

Machen wir uns das Ganze noch einmal an einem Beispiel klar, das sich auf unsere obige Berechnung bezieht. Angenommen, man hat einen thesaurierenden ETF mit 1000 € im Depot. Durch die Vorabpauschale fallen hier Steuern auf den Betrag von 17,85€ an und letztendlich eine Steuer von 3,30€ (nach Abzug der Teilfreistellung und der Abgeltungsteuer).

Man kann sich das so vorstellen, als würde man seinen ETF mit einem Gewinn von 17,85 € verkaufen und diesen Gewinn wieder in den ETF investieren. Mit anderen Worten: Dein ETF wird mit einem Gewinn von 1,785% verkauft. Der „Gewinn“ von 17,85€ wird von der Bank entsprechend verbucht, so dass auf diesen Betrag keine zusätzlichen Steuern mehr anfallen, wenn du deinen ETF in einigen Jahren doch einmal verkaufen solltest. Die Vorgehensweise ist also ganz ähnlich wie bei einem ETF, der eine Dividende ausschüttet, die du dann wieder in den ETF investierst. Die Dividende zählt hier als investiertes Kapital, aber nicht als „Gewinn“, der versteuert werden müsste. Ähnlich verhält es sich mit der Vorabpauschale. Für Anleger, die sich auf thesaurierende ETFs fokussiert haben, ist dies natürlich kein schönes Szenario, da der Steuerstundungs- bzw. Zinseszinseffekt nun geringer ausfällt als ohne Vorabpauschale.

Verrechnung der Vorabpauschale mit Verlusten aus ETF-Verkäufen.

Die Vorabpauschale kann auch mit Verlusten aus dem Verlustverrechnungstopf verrechnet werden. Verkauft ihr beispielsweise im Jahr 2023 einen ETF mit Verlust, wird auch dieser Verlust von der Bank gespeichert und mit der Vorabpauschale verrechnet, die im Jahr 2024 auf euch zukommen könnte. Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien können jedoch nicht mit der Vorabpauschale verrechnet werden. Verluste aus Einzelaktien können derzeit auch nur mit Gewinnen aus Einzelaktien verrechnet werden.
Ein weiteres denkbares Szenario ist folgendes: Ihr zahlt die Vorabpauschale auf einen ETF zu Beginn des Jahres 2024. Im Laufe des Jahres entwickelt sich dieser ETF jedoch sehr schlecht und ihr entscheidet euch für einen Verkauf mit Verlust. In diesem Fall erstattet euch euer Broker die zu Beginn des Jahres gezahlte Vorabpauschale zurück.

Fällt die Vorabpauschale auch an, wenn mein Fonds trotz „Zugewinn“ weiter im Minus ist?

Auch dann fällt die Steuer für dich an: Sollte dein ETF oder Fonds zum Beispiel Anfang 2023 ein Minus von z.B. -40% in deinem Depot aufweisen, sich im Laufe des Jahres aber gut entwickeln und im Januar 2024 „nur“ noch mit -30% in deinem Depot liegen, zählt auch das als „Gewinn“ und es fällt die Vorabpauschale an.

Fällt die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden ETFs oder Fonds an?

Ja, grundsätzlich fällt die Vorabpauschale bei allen Investmentfonds an, allerdings gibt es eine Besonderheit bei ausschüttenden Produkten, z.B. ETFs, die eine Dividende ausschütten. Auch hier dient zwar der Wert des ETFs zu Beginn des Jahres 2023 als Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale und der entsprechenden Steuer, die Dividendenzahlungen des ETFs werden jedoch auf die Vorabpauschale angerechnet und mindern diese oder ersetzen sie sogar vollständig.

Dazu ein Beispiel: Angenommen, du hältst einen Aktien-ETF, der Dividenden an dich ausschüttet. Am 1. Januar 2023 hast du 1000 € in diesem ETF. Wir nehmen an, dass er im letzten Jahr eine Rendite von 10% erzielt hat, sodass er am 01.01.2024 insgesamt 1100€ wert ist. Der Wertzuwachs beträgt also 100 €.

Gleichzeitig nehmen wir an, dass die Dividendenrendite des ETFs im letzten Jahr 2% betrug. Auf die 1000€ gerechnet hast du also eine Dividende von 20€ (brutto) erhalten. Wie im obigen Beispiel beträgt die Vorabpauschale bzw. die fiktiv berechnete Rendite in diesem Beispiel 17,85€. (Sockelbetrag von 1000 € am 01.01.2023 x Basiszinssatz von 2,55 % x 0,7). Da der Veräußerungsgewinn von 100 € in diesem Beispiel höher ist als die Vorabpauschale von 17,85 €, wird die Vorabpauschale zur Besteuerung herangezogen.

Hier kommt die Dividende ins Spiel. Anstatt die Vorabpauschale direkt mit Abgeltungsteuer + Soli (26,375 %) zu versteuern, wird zunächst die Dividende auf die Vorabpauschale angerechnet. Die Dividende wird ohnehin entsprechend besteuert. In diesem Beispiel ist die Dividende von 20 € höher als die Vorabpauschale von nur 17,85 €, so dass die Dividende voll auf die Vorabpauschale angerechnet wird.

Folglich fällt keine Vorabpauschale an und es wird nur die Dividende besteuert (wie bisher). Wenn die Dividende des ETFs geringer ist als die Vorabpauschale. Zum Beispiel, wenn die Ausschüttungsquote nur 1% betragen hätte und der ETF somit nur 10€ Dividende ausgeschüttet hätte. In diesem Fall würde auch die Dividende angerechnet und statt 17,85€ Vorabpauschale wären nur 7,85€ (17,85€ Vorabpauschale – 10€ Dividende) zu versteuern. Somit würde Anfang 2024 noch eine Steuer von 2,07€ pro 1000€ ETF anfallen (7,85 x 26,375%). Diese Rechnung zeigt meines Erachtens sehr gut, dass die Vorabpauschale das Ziel verfolgt, thesaurierende ETFs und Fonds den ausschüttenden Fonds in der steuerlichen Behandlung anzugleichen.

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10 Gedanken zu „Vorabpauschale im Jahr 2024“

  1. Liebe Lisa,

    hab den Beitrag nur kurz überflogen, aber folgendes kann nicht stimmen:

    „Übrigens: Der Freibetrag von 1.000 € reicht aus, um bei einem Basiszinssatz von 2,55 % ein Aktien-ETF-Depot im Wert von ca. 303.000 € vollständig von der Vorabpauschale zu befreien. „

    Der Freibetrag richtet sich nach dem ( fiktiven) Betrag, nicht auf die mögliche Steuer.

    Herzliche Grüße und alles Gute für 2024

    Mr. B

      • Danke für die Zusammenfassung!
        Bisher habe ich zumindest bei der ING zu Jahresbeginn eine Abrechnung erhalten, die mir in der Theorie erlaubt hat, den richtigen Betrag noch auf das entsprechende Verrechnungskonto zu überweisen. Es war nur bisher immer Null und jetzt gleich mehrere hundert Euro T.T

  2. Hallo Lisa

    Der Anfang des Artikels erzählt leider nur die halbe Wahrheit. Es sind zwei Werte zu berechnen und nur der kleinere ist relevant, du nennst leider direkt nur einen davon als allgemeingültige Lösung.

    „Es handelt sich um einen thesaurierenden ETF (Fonds) oder um einen Fonds, der nur zum Teil ausschüttet.“
    Die Vorabpauschale greift grundsätzlich bei JEDEM „Investmentfonds“ (§18 InvStG), egal ob ausschüttend oder nicht.

    „Zunächst wird geprüft, ob Ihr ETF vom 01.01.2023 bis zum 01.01.2024 einen Gewinn erzielt hat. Nur dann wird eine Vorabpauschale fällig. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, wie hoch der Gewinn des ETF ist. Ein Gewinn von 1% wird genauso behandelt wie ein Gewinn von 150%. Relevant ist nur, ob es einen Gewinn gibt, nicht direkt die Höhe.“
    Wenn man das Beispiel also weiter spinnen würde, wären die errechneten 17,85€ pro 1000€ also auch dann fällig wenn man 1€ pro 1000€ Gewinn gemacht hat? Es wäre ja schließlich ein Gewinn da und die Höhe spielt angeblich keine Rolle.

    Dabei ist die Vorabpauschale aber gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung (+ Ausschüttungen des Kalenderjahres).

    Relevant ist der Basisertrag und der wird über zwei Sätze ermittelt, wovon du leider nur einen dargestellt hast:
    „Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4.“ (§18 Absatz 1 Satz 2 InvStG)

    „Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.“ (§18 Absatz 1 Satz 3 InvStG)

    In Jahren mit Negativzinsen hat Satz 2 immer zu 0€ geführt, jetzt mit positivem Zinssatz führt er bei Investmentfonds mit Verlusten zu 0€ bzw. bei zu kleinen Gewinnen zu einer Deckelung auf eben jenen kleinen Gewinn.

    In meinem Alternativbeispiel mit 1€ Gewinn betrüge die Teilfreistellung also eben maximal genau diese 1€ und darauf werden dann die weiteren Berechnungen mit Teilfreistellung, Verlusttopf, Freistellungsauftrag, Kapitalertragsteuer usw. angewendet.

    Wenn es im Kalenderjahr eine Ausschüttung gegeben hat, muss man auch diese noch berücksichtigen. Für nicht ausschüttende steht dann eben eine 0 in der Formel, aber der Satz macht keinen Unterschied zwischen ausschüttend oder nicht ausschüttend.
    „[..] der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. „(§18 Absatz 1 Satz 1 InvStG)

    Bei deinem Satz „Ja, auch bei thesaurierenden Fonds/ETFs fällt die Vorabpauschale an.“ müsste das „auch“ eigentlich ein „insbesondere“ sein, denn wenn es Ausschüttungen gegeben hat, wird die Unterschreitung kleiner bis hin zur Möglichkeit, dass gar keine Unterschreitung mehr übrig bleibt. Wenn also die sonstigen Rahmenbedingungen gleich sind, versteuert man für den Ausschütter weniger Vorabpauschale als für den Thessaurierer. Genau wegen den Thessaurierern wurde diese „schön“ Regelung überhaupt erst eingeführt.

    Kann ja schließlich nicht sein, dass der böse Anleger einfach seine thessaurierenden Investmentfonds jahrzehntelang nicht verkauft und dann erst bei einem späteren Verkauf endlich mal eine Steuer anfällt – so oder so ähnlich dachte sich der Gesetzgeber das.

  3. Hallo Lisa,
    Mich würde noch interessieren, wie die Reihenfolge bei Vorhandensein eines Betrags im allgemeinen Verlusttopf und eines Freistellungsauftrages aussieht. Wird zuerst der Freistellungsauftrag verringert oder der Betrag im Verlusttopf?

    Hintergrund der Frage: ich würde den Freistellungsauftrag lieber für die zukünftig anfalllenden Dividenden und Ausschüttungen behalten.

    Dir noch ein erfoglreiches und glückliches neues Jahr!
    Viele Grüße

  4. Hey, musstet ihr jetzt schon die Vorabpauschale bezahlen?
    Nur bei ETF oder auch bei einem REIT sogar?
    Danke
    Bekommt man da eine Warnung vorher oder einfach so?

Kommentare sind geschlossen.

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