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Vergangene Woche habe ich einen Online-Vortrag zum Thema Einstieg an der Börse gehalten. Besonders viele Fragen gab es dabei zum Thema Teilfreistellung bei ETFs.

Teilfreistellung bei ETFs Aktiengram
Teilfreistellung bei ETFs Aktiengram

Exemplarisch mit einer angenommenen Ausschüttung von 3,5 % pro Jahr hier einmal verschiedene Hochrechnungen mit unterschiedlichen Depotgrößen:

Teilfreistellung bei ETFs Aktiengram
Teilfreistellung bei ETFs (Berechnung ohne Kirchensteuer)

Ich habe hier jeweils die jährliche Ausschüttung, die anfallenden Steuern und die daraus entstehende monatliche Ausschüttung ausgerechnet. Ab 2023, wenn der persönliche jährliche Freibetrag auf 1000 € ansteigt, sieht die Rechnung nochmal etwas besser aus.

Welt-ETF mit Ausschüttung

Exemplarisch habe ich die 3,5 % basierend auf einem ETF wie dem Vanguard FTSE All World High Dividend angenommen:

Persönliche Rechnung

Mit dem Finanzfluss Rechner lässt sich das individuell ganz einfach berechnen.

Vorabpauschale

Beachtet, dass bei ETFs die sogenannte Vorabpauschale anfallen kann. Auf der Basis der sogenannten Vorabpauschale wird die Abgeltungssteuer auf Aktien- oder Mischfonds berechnet. Mehr dazu findet ihr hier ebenfalls mit einem entsprechenden Rechner.

Die Vorabpauschale bildet den Wertzuwachs des Investmentfonds im abgelaufenen Kalenderjahr ab und sorgt
für eine Mindestbesteuerung während der Haltedauer des Investmentfonds. Die Berechnung der Vorabpauschale
ist an den Basiszinssatz gekoppelt. Aufgrund des negativen Basiszinssatzes per 03.01.2022 wird keine Vorabpauschale für das Steuerjahr 2022 erhoben. Es erfolgen also keine Steuerbelastungen aufgrund der Vorabpauschale mit Zufluss 02.01.2023.

Aktiengram auf Social Media

📀 Disclaimer: Das Investieren in Wertpapiere ist mit Risiken verbunden. Ihr handelt immer auf eure eigene Verantwortung! Bitte betreibt dabei immer eure eigene Recherche. Das gilt sowohl für Gebühren, Kennzahlen als auch für die Qualität von Aktien, Anleihen, ETFs und sonstigen Wertpapieren. Die genannten Informationen oder Kennzahlen wurden nach bestem Wissen und Gewissen notiert. Dabei besteht keine Garantie auf Richtigkeit oder Aktualität der Daten. Die genannten Informationen stellen keine Anlageberatung, keine Anlageempfehlung und auch keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Finanzprodukten dar. Es handelt sich zu keinem Zeitpunkt um eine Anlageberatung, Empfehlung, Steuerberatung oder sonstige fachliche Beratung.

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5 Gedanken zu „Teilfreistellung bei ETFs“

  1. Steuern werden im übrigen erst fällig, wenn der eigene Verlusttopf aufgebraucht wurde. Im Verlusttopf sind bei Kauf entstandene Kosten sowie Verluste welche ggf. beim Verkauf von ETF/ Fonds etc… angefallen sind. Dieser Verlusttopf wird fortlaufend geführt und immer ins folgende Kalenderjahr übertragen.

    Gruß Jens

    • Danke für den Hinweis! (Der Screenshot oben ist vom Finanzfluss Rechner.)

      Ausschüttungen aus ETFs die von der Teilfreistellung betroffen sind werden ebenfalls „niedriger“ besteuert.

      Viele Grüße

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